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INGletter 7/2016 (vom 05.04.2016) - Inhaltsverzeichnis

Bundesrat verabschiedet Vergaberechtsreform

Der Bundesrat hat am 18. März 2016 der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung mehrheitlich zugestimmt. Damit wurde die letzte Hürde im Verordnungsgebungsverfahren genommen, so dass die Vergaberechtsreform innerhalb der durch EU-Recht vorgegebenen Umsetzungsfrist bis zum 18. April 2016 in Kraft treten kann. Die Reform der Vergabeverordnung (VgV) umfasst die folgenden wesentlichen Punkte:

  • Wegfall der VOF – Die maßgeblichen Grundsätze für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Planungswettbewerbe werden in jeweils eigenen Abschnitten der neuen VgV grundsätzlich berücksichtigt.
  • Referenzen – Die Anforderungen an Referenzen im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 75 VgV) wurde verbessert. So ist es nicht zwangsläufig erforderlich, dass das Referenzprojekt die gleiche Nutzungsart wie das zu planende Objekt aufweist. Der Referenzzeitraum bleibt jedoch bei drei Jahren.
  • Planungswettbewerbe – Planungswettbewerbe wurden um Aufgabenstellungen in der Stadt- und Freiraumplanung ergänzt (§ 78 Abs. 2 Satz 4 VgV). Zudem müssen öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung prüfen, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll.
  • BIM – Erstmals findet Building Information Modeling (BIM) Eingang in das deutsche Vergaberecht. So können öffentliche Auftraggeber verlangen, dass für die Auftragsausführung elektronische Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung (so genannte BIM-Systeme) genutzt werden (§ 12 Abs. 2 VgV).
  • Laufende Verfahren – Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 (Stichtag) begonnen haben, einschließlich der sich an dieser anschließenden Nachprüfungsverfahren werden noch nach der VOF zu Ende geführt.
    Reform des Vergaberechts

Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht

Die Bundesregierung hat am 2. März 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist die Modernisierung des Werkvertragsrechts und die Anpassung an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben. Allerdings konnte die vom AHO vorgeschlagene Lösung zur gesamtschuldnerischen Haftung über eine Objektversicherung bisher nicht durchgesetzt werden. Allerdings hat das Ministerium hierzu die Einholung eines externen Gutachtens angekündigt.


Neuerscheinung in der AHO-Schriftenreihe - Heft 35 "Vergabe freiberuflicher Leistungen"

Das AHO-Heft 35 befasst sich mit den unterschiedlichen Vergabeverfahren, Verfahrensarten und Verfahrensschritten bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen. Es werden Empfehlungen für die Durchführung der Verfahren vom Projektstart bis zur Auftragserteilung formuliert, insbesondere für eine sinnvolle Anwendung der Regelungen zur Nachweisführung der Eignung. Die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien bis zum 18. April 2016 lässt im Schwerpunkt strukturelle Änderungen des deutschen Vergaberechts erwarten. Nach den bisherigen Erkenntnissen werden die grundlegenden Erläuterungen zum Thema inhaltlich weitgehend ihre Gültigkeit behalten.


Neuerungen im KfW-Programm "Energieeffizient Bauen"

Zum 1. April 2016 verdoppelt die KfW den Förderhöchstbetrag für Bauherren auf 100.000 Euro. Zusätzlich wird neben der 10-jährigen Zinsverbilligung eine neue Variante mit 20-jähriger Zinsbindung angeboten. Neben den weiter bestehenden Standards KfW-Effizienzhaus 55 und 40 wird der neue Standard “KfW-Effizienzhaus 40 Plus” eingeführt. Dieser gilt für Gebäude, die Energie erzeugen und speichern und so den verbleibenden, geringen Energiebedarf überwiegend selbst decken.


"Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude" (KfW): Übergangsregelung zur Eintragung verlängert

Statt am 31. März 2016 läuft die Übergangsregelung für die Eintragung in die Kategorie “Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude” (KfW) nun erst am 30. April 2016 aus. Sie gilt für Absolventen einer Weiterbildung zur Anwendung der DIN V 18599 (18599-Kurs) im Umfang von mind. 40 Unterrichteinheiten (UE). Wichtig ist die Antragsstellung bis zum 30. April 2016. Zu erbringende Nachweise können ggf. noch bis zu sechs Monate nach Antragsstellung nachgereicht werden.


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