Prüfsachverständiger für technische Anlagen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen sind in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (GVBl. S. 427) – in der jeweils geltenden Fassung – festgeschrieben. Der Antrag ist formlos schriftlich zu stellen an:
Ingenieurkammer Sachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Annenstraße 10
01067 Dresden
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende für die Anerkennung erforderliche Angaben und Nachweise beizufügen:
- Fachrichtung/en, für welche die Anerkennung beantragt wird;
— - Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
— - je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse;
— - Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
— - Angaben über sonstige Niederlassungen;
— - eine Erklärung, ob die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich im Sinne von § 17 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 DVOSächsBO erfolgt. Dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist; wenn der Antragsteller Partner/Gesellschafter in einer Ingenieur- oder Architektengesellschaft ist, muss sichergestellt sein, dass der Antragsteller die Tätigkeit als Prüfsachverständiger eigenverantwortlich und unabhängig ausüben kann;
— - eine Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit unabhängig im Sinne von § 17 Satz 3 DVOSächsBO erfolgt;
— - eine Erklärung, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdecksummen von 500.000 EUR für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, abgeschlossen wird (Bestätigung des Versicherungsabschlusses durch die Versicherungsgesellschaft ist vor der abschließenden Anerkennungsentscheidung nachzuweisen. Der vorzulegende Versicherungsnachweis muss bei Bestätigungen von Versicherungsaktiengesellschaften zwei Unterschriften aufweisen). Es muss erkennbar sein, dass die Versicherung nur für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger des Antragstellers gilt;
— - Angaben darüber, ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in den beantragten Fachrichtungen unterzogen hat.
Fachrichtungen
Der Antrag kann für für die Anerkennung folgender Fachrichtungen gestellt werden:
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Informationen zu Prüfsachverständigen für technische Anlagen
- Informationsblatt zum Antrag als Prüfsachverständiger für technische Anlagen
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- Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
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- Prüfung bautechnischer Nachweise – gegenseitige Anerkennung der Bundesländer:
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- Liste der eingetragenen Prüfsachverständigen für technische Anlagen
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Expertensuche der Ingenieurkammer Sachsen
Ihre Ansprechpartner in der Geschäftsstelle
Laura Schäfer B.A.
Referatsleiterin Eintragungswesen und Sachverständigenwesen
0351 43833-69
schaefer@ing-sn.de
Paul Schöne LL.B.
Referent Eintragungswesen und Sachverständigenwesen
0351 43833-70
schoene@ing-sn.de