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Bauvorlageberechtigter Ingenieur

In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gemäß § 65 Abs. 1 Sächsische Bauordnung von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist u. a., wer gemäß § 65 Abs. 2 Sächsische Bauordnung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist. Bauingenieure können auf Antrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • abgeschlossene Ingenieurausbildung in einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens
  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit nach  Studienabschluss als Entwurfsverfasser in der Objektplanung von Gebäuden

Nutzen Sie hierzu bitte die folgenden Formulare (PDF-Format) und senden Sie diese vollständig ausgefüllt an:

Ingenieurkammer Sachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Annenstraße 10
01067 Dresden

Antrag und Informationen zur Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
  • Checkliste mit Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung als bauvorlageberechtigter Ingenieur:
    als PDF herunterladen
Ihre Ansprechpartner in der Geschäftsstelle

Laura Schäfer B.A.
Referatsleiterin Eintragungswesen und Sachverständigenwesen

0351 43833-69
schaefer@ing-sn.de

Paul Schöne LL.B.
Sachbearbeiter Eintragungswesen und Sachverständigenwesen

0351 43833-70
schoene@ing-sn.de