Bauvorlageberechtigter Ingenieur
In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gemäß § 65 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlageberechtigt ist u. a., wer gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 Sächsische Bauordnung i. V. m. § 3a Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist.
Bauingenieure können auf Antrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen werden, wenn sie
- im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder eine Niederlassung haben oder ihren Beruf überwiegend ausüben,
- ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens abgeschlossen haben,
- nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind und
- den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Hinweis zu Nr. 3: Eine praktische Tätigkeit bspw. im Rahmen eines dualen Studiums kann nicht in die Bewertung einbezogen werden.
Ihren vollständigen und ausgefüllten Antrag senden Sie bitte nebst den erforderlichen Unterlagen postalisch an:
Ingenieurkammer Sachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Annenstraße 10
01067 Dresden
Ablauf des Eintragungsverfahrens
Sie reichen Ihre vollständigen Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen ein.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung sowie den Gebührenbescheid und – sofern nötig – eine Nachforderungsmeldung.
Nach Eingang der Gebühr wird der Antrag für eine Sitzung des Eintragungsausschusses eingeplant.
Die Fachbeisitzer, wovon gem. § 19 Abs. 2 S. 4 SächsIngG mind. zwei ebenfalls bauvorlageberechtigt sein müssen, bewerten jeweils individuell Ihre praktische Erfahrung in zeitlicher Hinsicht. Somit kann es vorkommen, dass das Ergebnis des Eintragungsausschusses von Ihrer zeitlichen Selbsteinschätzung auf dem Fachbogen abweicht.
Sollten Sie die erforderliche 24 monatige praktische Tätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden noch nicht vollständig nachgewiesen haben, erfolgt eine Anhörung, in deren Rahmen Sie sich zu den bereits bewerteten Unterlagen äußern können und weitere Projekte einreichen können.
Bei positivem Abschluss des Verfahrens erhalten Sie den Bescheid sowie die Eintragungsurkunde postalisch zugestellt.
Antrag für Personen mit Wohnsitz oder Büroniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland:
Antrag für Personen mit Wohnsitz oder Büroniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat:
Weitere Informationen
Bauvorlageberechtigung – gegenseitige Anerkennung der Bundesländer
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Eingetragene bauvorlageberechtigte Ingenieure:
Expertensuche der Ingenieurkammer Sachsen
Rechtliches
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Weiter zum Bundesamt für Justiz (externe Seite).
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Weiter zu REVOSax (externe Seite).
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Weiter zu REVOSax (externe Seite).
Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Weiter zu REVOSax (externe Seite).
Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen:
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Ihre Ansprechpartner in der Geschäftsstelle
Laura Schäfer B.A.
Referatsleiterin Eintragungswesen und Sachverständigenwesen
0351 43833-69
schaefer@ing-sn.de
Paul Schöne LL.B.
Referent Eintragungswesen und Sachverständigenwesen
0351 43833-70
schoene@ing-sn.de