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Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum sog. Annahmeverzug des Auftraggebers

Eine Veranstaltung der Technischen Universität Dresden – Fakultät Bauingenieurwesen

 

Aus dem Inhalt:

Hat der Auftraggeber behindernde Umstände zu vertreten, steht außer Frage, dass er verpflichtet ist, dem Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Behinderungsschaden zu ersetzen. Beruht die Behinderung auf fehlenden Plänen, wird nach der Rechtsprechung des BGH das Verschulden des Planers dem Auftraggeber zugerechnet. Ist die Behinderung jedoch auf ein Fehlverhalten des Vorunternehmers zurückzuführen, soll eine Zurechnung an den Auftraggeber nicht stattfinden. Hier half dem Unternehmer regelmäßig die Regelung des § 642 BGB, wonach dieser Aufwendungsersatz beanspruchen kann, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Der BGH hat sich in dem Urteil vom 26.10.2017, Az.: VII ZR 16/17, mit der Frage befasst, welche Aufwendungen und Mehrkosten hiervon umfasst werden. Im Rahmen unserer 1. Veranstaltung des Forum Bau und Immobilie im Jahr 2019 werden diese Entscheidungen und weitere Entscheidungen des BGH zum Bauvertragsrecht dargestellt.

Der Referent, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwalt Matthias Hennig, befasst sich auch mit der Frage, ob und inwieweit die sog. Vorunternehmerrechtsprechung noch Bestand haben kann.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.tu-dresden.de/biwibb/

 

Datum

31.01.2019

Zeitplan

17:00 Uhr

Adresse

TU Dresden
Zeunerbau 146 Z
George-Bähr-Straße 3c
01069 Dresden

Gebühr

50,00 € für angemeldete Teilnehmer
55,00 € für nichtangemeldete Teilnehmer

Bitte beachten Sie die gesonderten Teilnahmebedingungen des Veranstalters.

Ansprechpartner

Technische Universität Dresden
Institut für Baubetriebswesen
Frau Gudrun Radloff
E-Mail: gudrun.radloff@tu-dresden.de

 

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung stets alle Geschlechter.